§ 20 HSOG - Datenspeicherung und sonstige Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können erhobene personenbezogene Daten speichern oder sonst verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.
(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen von den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nicht für andere Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, dies ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich oder es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verarbeitung die Verhütung oder die Verfolgung einer schwer wiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten über andere als die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen nur zu den Zwecken speichern und sonst verarbeiten, zu denen sie die Daten erlangt haben. Die Verarbeitung zu einem anderen gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und noch verarbeiten können.
(4) Die Polizeibehörden können, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen haben, zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern oder sonst verarbeiten. Die Speicherung oder sonstige Verarbeitung in automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn es sich um Daten von Personen handelt, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen.
(5) Die Polizeibehörden können zur Verhütung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen automatisiert nur speichern und sonst verarbeiten, soweit dies zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung unerlässlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.
(6) Werden Bewertungen automatisiert gespeichert, muss mindestens aus der Akte feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu Grunde liegen. Personenbezogene Daten, die dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) unterliegen oder nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 2 erhoben worden sind, sind mindestens in den Akten entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Die Polizeibehörden, die Polizeieinrichtung und die Verwaltungsfachhochschule können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Abs. 1 bis 6 finden insoweit keine Anwendung.
(8) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck sonst verarbeiten. Abs. 1 bis 6 finden insoweit keine Anwendung.
(9) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.