§ 205 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
In dem Auszug müssen bezeichnet werden
- 1.das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
- 2.ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
- 3.die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
- 4.bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu weicher der Geladene erscheinen soll,
- 5.bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.