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§ 21 SBG - Probezeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. In den Laufbahnvorschriften können Ausnahmen von der Mindestprobezeit bestimmt werden.

(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.

(4) Die Probezeit kann entfallen, wenn eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. Dabei kann ihr oder ihm das ihrem oder seinem früheren Amt entsprechende Amt verliehen werden.