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§ 1 LJKG - Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJKG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
360-1

(1) Die Gerichte aller Gerichtszweige, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, die Staatsanwaltschaften und die Justizvollzugsanstalten des Saarlandes erheben in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung) vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetztes und das anliegende Gebührenverzeichnis.