§ 12 VKostO - Reisekosten
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Dienstgebäudes vor, so wird ein Reisekostenpauschbetrag in Höhe von 11 Euro erhoben.
(2) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben.