§ 157b StBerG - Übergangsvorschriften anläßlich des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) § 36 Abs. 1 Nr. 2 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluß erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß sie nach dem Fachschulabschluß hauptberuflich fünf Jahre praktisch tätig gewesen sind.
(2) 1Ein Steuerbevollmächtigter, dessen Bestellung nach § 40a Abs. 1 Satz 7 als endgültig gilt, wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 zum Steuerberater bestellt, wenn er erfolgreich am Aufbauteil des Seminars nach § 40a teilgenommen hat. 2Die Regelungen des § 40a und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung gelten entsprechend.