§ 11 SenG - Amtsbezüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amt beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amt endet, folgende Amtsbezüge:

  1. a)
    ein Amtsgehalt, und zwar

    der Regierende Bürgermeister
    in Höhe von 120 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

    der Bürgermeister
    in Höhe von 107 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

    die Senatoren
    in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11;
  2. b)
    einen Ortszuschlag der Stufe 1 sowie einen Familienzuschlag in Höhe der in Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Beträge;
  3. c)
    eine Dienstaufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Für das Amtsgehalt und den Ortszuschlag der Stufe 1 gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. Juli 1997 geltenden Fassung. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 sowie der Familienzuschlag teil.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, so finden die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Vorschriften über Dienstwohnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder des Senats berechtigt sind, die Amtswohnung nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(4) Die Amtsbezüge und die Dienstaufwandsentschädigung werden wie die Gehälter der unmittelbaren Landesbeamten gezahlt.

(5) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.