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§ 6 BeurkG - Ausschließungsgründe

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

  1. 1.
    der Notar selbst,
  2. 2.
    sein Ehegatte,
  3. 3.
    ein mit ihm in gerader Linie Verwandter
    oder
  4. 4.
    ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.