§ 3 BbgKWahlG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.

(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis sowie für die Wahl des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde und für die Wahl des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt das Wahlgebiet.