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§ 250 SGB III - Bundesagentur als Träger von Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. 2Die Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen errichten, die als Modell für andere Träger dienen.