Versionsverlauf


  • ab 05.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 48 KWahlG - Nichterstattung der Wahlkampfkosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.