§ 21a LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmigung gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luftfahrtunternehmens und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarungen. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingungen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen und mit Auflagen verbunden werden.