Versionsverlauf

Abschnitt 238 RiStBV - Betrügerische Bankgeschäfte

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Besteht gegen Geschäftsleiter von Kreditinstituten der Verdacht einer Straftat, so setzt sich der Staatsanwalt in der Regel möglichst frühzeitig mit der Aufsichtsbehörde in Verbindung. Nach dem Gesetz über das Kreditwesen(1) besteht eine allgemeine Fachaufsicht über sämtliche Kreditinstitute, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) in Berlin ausübt. Die Sonderaufsicht (Staatsaufsicht) bestimmt sich nach Landes- oder Bundesrecht (§ 52 Kreditwesengesetz).

(1) Amtl. Anm.:

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.