§ 120 SächsGemO - Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung unanfechtbar versagt, sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig.