§ 69 SächsPersVG - Theater und Bühnen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) In den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Beschäftigten gebildet.
(2) Die besonderen Personalräte für die künstlerisch tätigen Beschäftigten sind unbeschadet der allgemeinen Beteiligungsrechte im Wege der Mitwirkung bei der Spielplangestaltung zu beteiligen.