§ 69 SächsPersVG - Theater und Bühnen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) In den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Beschäftigten gebildet.

(2) Die besonderen Personalräte für die künstlerisch tätigen Beschäftigten sind unbeschadet der allgemeinen Beteiligungsrechte im Wege der Mitwirkung bei der Spielplangestaltung zu beteiligen.