§ 33 ThürHeilBG - Weiterbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweils zuständigen Kammer erlassen; sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:
- 1.der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen, auf die sich die Bezeichnung nach § 24 beziehen,
- 2.die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
- 3.das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8a; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen,
- 4.der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27 insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie die Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 6,
- 5.die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 28 Abs. 2 und 4,
- 6.die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zu stellen sind,
- 7.das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 30 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 30 Abs. 5,
- 8.das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31.