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§ 24 BbgMeldeGBeherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, hat am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen. Ehegatten können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen ist nur der Reiseleiter verpflichtet, einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 auszufüllen. Die Mitreisenden sind auf diesem Meldeschein der Zahl nach und unter Angabe der Staatsangehörigkeit zu erfassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.
    Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ausbildung, der Fortbildung, der außerschulischen Jugendbildung, der Erwachsenenbildung oder der Kinder-, Jugend- oder Familienerholung dienen,
  2. 2.
    Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. 3.
    Jugendherbergen,
  4. 4.
    Niederlassungen von Orden, Exerzitienhäusern und Heimen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

(3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen.

(4) Der besondere Meldeschein muss außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag der Geburt,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Anschrift,
  5. 5.
    Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise.

(5) Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind der zuständigen Meldebehörde und Dienststellen der Polizei auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen für eine Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Die nach Absatz 4 erhobenen Daten dürfen von den Dienststellen der Polizei nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(8) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des besonderen Meldescheines.