§ 21 VerfGHG - Zustandekommen und Form der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ergehen im Namen des Volkes.