§ 29 EigVO M-V - Muster (1)
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2-46
Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).
Zur Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für
- 1.
die Zusammenstellung,
- 2.
den Erfolgsplan,
- 3.
den Finanzplan,
- 4.
die Pläne für die einzelnen Bereiche,
- 5.
die Übersicht über die Bereiche des Eigenbetriebes,
- 6.
die Stellenübersicht,
- 7.
die Übersicht über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
- 8.
die Bilanz,
- 9.
die Gewinn- und Verlustrechnung,
- 10.
die Finanzrechnung,
- 11.
die Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht und Übersicht über die über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehenden Ermächtigungen.