§ 42 LWG - Nachwahlen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit.
(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.
(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.