§ 9 LPflegeG - Auskunftspflichten und Statistik

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreiben, sind verpflichtet, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten die für Zwecke der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gilt insbesondere für die in § 109 SGB Xl genannten Sachverhalte. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(2) Name, Anschrift, Träger, Art und Umfang des Leistungsangebots sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Erhebungen über die in § 109 Abs. 1 und 2 SGB Xl genannten Sachverhalte als Landesstatistik bei den Trägern von Pflegeeinrichtungen, den Trägern der Pflegeversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreiben, anzuordnen, soweit die zu erhebenden Tatbestände für die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erforderlich sind und nicht bereits aus der Bundesstatistik entnommen werden können. Erhebungen zu Sachverhalten im Sinne des § 109 Abs. 2 SGB Xl können sich auch auf Geschlecht, Geburtsjahr und Wohnort der Pflegebedürftigen erstrecken. Die Auskunftspflichtigen haben die in den Statistiken erfassten Sachverhalte den für die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen zuständigen Behörden mitzuteilen.