§ 113 BbgWG - Wassergefahr
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Wasserbehörde oder die Katastrophenschutzbehörde kann von den verpflichteten Gemeinden zur Abwehr einer gegenwärtigen Wassergefahr auch die Einrichtung eines Wachdienstes verlangen.
(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Einwohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde oder der Katastrophenschutzbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Einwohnern ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 98). Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest.