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§ 6 LGG - Statistische Erhebung

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG Gesetz Nr. 1371
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) Zur Feststellung der unterschiedlichen Repräsentanz von Frauen und Männern hat jede Dienststelle, die über einen eigenen Stellenplan verfügt, eine nach Geschlechtern sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigten getrennte Statistik zu führen. Diese hat mindestens Auskunft zu geben über die Anteile an allen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, einschließlich der Zahl der gewährten Zulagen, die Verteilung der dienststelleninternen Funktionen, die Zahl und die Dauer der Beurlaubungen, der Einstellung und der mutmaßlich in der folgenden Berichtsperiode zu besetzenden Stellen nach Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen und Funktionen sowie der Zahl der Auszubildenden nach Ausbildungsberufen. Die statistische Erhebung ist von der Dienststelle jährlich mit Stand 30. Juni des Jahres zu fertigen.

(2) Die statistische Erhebung ist in der Dienststelle öffentlich zu machen sowie an das Statistische Landesamt, das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Stelle weiterzuleiten, die den Frauenförderplan nach § 8 in Kraft gesetzt hat. Die Erhebung ist als Landesstatistik zu führen und mindestens alle drei Jahre zu veröffentlichen.