§ 14 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:

  1. 1.
    Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  2. 2.
    Unfallruhegehalt,
  3. 3.
    Übergangsgeld,
  4. 4.
    Ausgleich bei Altersgrenzen,
  5. 5.
    Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 5,
  6. 6.
    Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,
  7. 7.
    Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,
  8. 8.
    Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,
  9. 9.
    Anpassungszuschlag nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.