§ 14 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:
- 1.Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.Unfallruhegehalt,
- 3.Übergangsgeld,
- 4.Ausgleich bei Altersgrenzen,
- 5.Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 5,
- 6.Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,
- 7.Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,
- 8.Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,
- 9.Anpassungszuschlag nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.