§ 4a SächsABG - Abfallwirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
- Amtliche Abkürzung
- EGAB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 662-1
(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt. Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung derselben.
(3) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen:
- 1.die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- 2.die sonstigen Entsorgungsträger nach den §§ 16, 17 und 18 KrW-/AbfG,
- 3.die betroffenen Gemeinden,
- 4.die kommunalen Spitzenverbände,
- 5.die regionalen Planungsverbände,
- 6.die nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände.
Der Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der Staatsregierung beschlossen.
(5) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.
(6) Der Abfallwirtschaftsplan oder seine Teile können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden.
(7) Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 3 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht.