§ 29 HRV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Amtliche Abkürzung
HRV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-20

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig:

  1. 1.
    für die Erteilung von Abschriften der Eintragungen, der zum Register eingereichten Schriftstücke und der Wiedergaben von nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs aufbewahrten Schriftstücken wird eine auszugsweise Abschrift beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;
  2. 2.
    für die Beglaubigung und die Erteilung von Zeugnissen und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 3, 4 des Handelsgesetzbuchs und § 32 der Grundbuchordnung;
  3. 3.
    für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren.

(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.