§ 21 BRAO - Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Der Bescheid, durch den die Zulassung bei einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Bewerber zuzustellen.
(2) 1Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
(3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.