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§ 88 LRiStAG - Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Beim Justizministerium wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats, der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.