Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) (1)

Inhaltsübersicht§§
I. Allgemeines
Anzuwendende Rechtsvorschriften1
Begriffsbestimmungen2
Wahlgrundsätze3
Ausübung des Wahlrechts4
Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode5
Bekanntmachung der Wahl6
Wahlbereiche bei Vertretungswahlen7
Wahlbezirke8
II. Wahlorgane und Wahlehrenämter
Wahlorgane8a
Wahlleiter9
Wahlausschuss10
Mitwirkung der Verbandsgemeinden10a
Wahlvorsteher11
Wahlvorstand12
Wahlehrenämter13
III. Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Zentrale Wahlaufgaben14
Bekanntmachungen des Wahlleiters15
Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale16
(weggefallen)17
Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme18
Berichtigung des Wählerverzeichnisses19
Wahlschein20
Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen21
Wahlanzeigen22
Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge23
Bestimmung der Bewerber24
Rücktritt und Tod von Bewerbern25
Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen; Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen26
Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen; Mängelbeseitigung27
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen28
Stimmzettel29
IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl
Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl30
Stichwahl30a
Abwahl des Bürgermeisters und Landrates31
V. Wahlhandlung
Stimmabgabe32
Briefwahl33
Wahlurnen34
Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlbeeinflussung35
VI. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken36
Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet37
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen38
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich39
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen40
Nächst festgestellter Bewerber41
Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen42
Annahme der Wahl43
VII. Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
Nachwahl44
Wiederholungswahl45
Einzelne Neuwahl46
VIII. Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
Ersatz von Vertretern47
Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern48
Ergänzungswahl49
IX. Wahlprüfung und Wahlkosten
Wahleinspruch50
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl51
Inhalt der Entscheidung52
Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel53
Wahlkosten54
X. Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag
Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen55
Einwohnerantrag und Bürgerbegehren56
Bürgerentscheid57
XI. Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften58
Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen58a
Wahlberechtigung59
Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen60
Wahlbereich bei Gemeindewahlen61
Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission62
Wahlleiter63
Wahlausschuss64
Einreichung der Wahlvorschläge65
XII. Schlussvorschriften
Versicherungen an Eides statt65a
Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister65b
Wahlstatistik66
Maßgebende Einwohnerzahl67
Ausführungsvorschriften68
Fristen, Termine und Form68a
Sprachliche Gleichstellung69
Anwendungs- und Übergangsvorschriften69a
Einschränkung von Grundrechten70
In-Kraft-Treten71

Nach Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) wird durch Artikel 4 Nr. 31 des vorgenannten Gesetzes (Red. Anm.: betrifft § 65b) das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.