§ 39 HmbHG - Übergänge
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer deutschen Hochschule nachweist, kann an jeder Hamburger Hochschule ein Studium aufnehmen.
(2) Wer an einer deutschen Hochschule eine Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung bestanden hat, deren Ablegung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, kann in demselben Studiengang an einer Hamburger Hochschule im Hauptstudium weiterstudieren.
(3) Wer die Vorprüfung an einer deutschen Fachhochschule mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat, kann an jeder Hamburger Hochschule ein Studium aufnehmen.
(4) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind gleichwertige Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten anzurechnen.
(5) Die aufnehmenden Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 durch Satzung.
(6) § 37 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.