§ 80 SBauVO - Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Verkaufsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(2) Verkaufsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
- 1.
Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
- 3.
selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
- 4.
Rauchabzugsanlagen,
- 5.
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
- 6.
Brandmeldeanlagen,
- 7.
Alarmierungsanlagen und
- 8.
Druckerhöhungsanlagen und
- 9.
Gebäudefunkanlagen.