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§ 52 ThürKO - Anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Für die Bekanntmachung und Verkündung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft gelten die Bestimmungen über die Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (§ 21) entsprechend.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen zu den Zweckverbänden des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften haben innerhalb eines Jahres ihre Rechtsverhältnisse den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.