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§ 8 HmbHG - Mitglieder und Angehörige der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind die in der Hochschule hauptberuflich Beschäftigten und die immatrikulierten Studierenden. Die Grundordnung kann bestimmen, dass weitere Personen Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind.

(2) Die Grundordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Personen, die Angehörige der Hochschule werden sollen, ohne deren Mitglieder als Körperschaft zu sein.