§ 11 HBKG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.
(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Satz 1 und 3 gelten für Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter entsprechend. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.
(3) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten einen pauschalierten Betrag.
(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.
(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind.
(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.
(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.