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§ 9 KiStG-Saar

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar -)
Amtliche Abkürzung
KiStG-Saar
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
61104-1

Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten ergeben würden.