§ 86 POG - Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Land Rheinland-Pfalz Amtshandlungen vornehmen
- 1.auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
- 2.in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- 3.zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
- 4.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten und
- 5.zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Rheinland-Pfalz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Landesbehörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend; das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder sonst die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.