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§ 86 POG - Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Land Rheinland-Pfalz Amtshandlungen vornehmen

  1. 1.
    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
  2. 2.
    in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  3. 3.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  4. 4.
    zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten und
  5. 5.
    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Rheinland-Pfalz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Landesbehörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend; das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder sonst die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.