§ 8 AFuG 1997 - Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für

  1. 1.
    die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung,
  2. 2.
    die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,
  3. 3.
    die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,
  4. 4.
    die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,
  5. 5.
    die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und
  6. 6.
    die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.