§ 26 HeimmwV - Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- 2.der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,
- 3.der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
- 4.ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.