§ 55 LNatSchG - Härteausgleich
(Abweichung von § 68 Abs. 4 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für sie in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 54 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.