§ 36a HGO - Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. (1) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24. Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand mitzuteilen.
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(4) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen, über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
"Die Rechtsstellung von Gemeindevertretern und Kreistagsabgeordneten, die nach § 36a Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung und § 26a Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Landkreisordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung den Fraktionsstatus innehaben, bleibt bis zum Ende der laufenden Wahlzeit am 31. März 2006 unberührt."