Art. 57a BaySchFG - Übergangsregelung für Versorgungszuschüsse
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
(1) Für Schulträger, die nach Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren, gelten die Übergangsregelungen der Abs. 2 bis 8. In den Abs. 3 bis 8 werden Ernennungen, Versorgungszusagen und Beihilfeversicherungsabschlüsse bis zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt; die Systemumstellung in den Zusatzversorgungskassen zum 1. Januar 2002 ist unbeachtlich.
(2) Für das Jahr 2006 wird ein fiktiver Versorgungszuschuss berechnet, der für die Versorgungsaufwendungen des Jahres 2005 nach Art. 40 in der bis 1. Januar 2006 geltenden Fassung geleistet worden wäre. Ist der Prozentsatz, der sich aus diesem fiktiven Versorgungszuschuss im Verhältnis zum Versorgungsaufwand nach Art. 40 Satz 2 im Jahr 2005 ermittelt, geringer als 7 v.H., findet Art. 40 Anwendung. Liegt er zwischen 7 und 72 v.H., so wird er in den Jahren 2006 bis 2015 der Bezuschussung des Versorgungsaufwands zugrunde gelegt, solange er über dem Zuschusssatz nach Art. 40 Satz 3 liegt. Ist er höher als 72 v.H., so ist er im Jahr 2006 der maßgebende Zuschusssatz; ab dem Jahr 2007 reduziert er sich jährlich um ein Zehntel der Differenz seines Wertes im Jahr 2006 und dem Höchstzuschusssatz nach Art. 40 Satz 3, bis er diesen erreicht hat.
(3) Auf Antrag des Schulträgers bleiben die Versorgungs- und Beihilfeversicherungsaufwendungen für Lehrkräfte im Ruhestand, die gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig waren, bei der Berechnung des fiktiven Versorgungszuschusses nach Abs. 2 unberücksichtigt. Diese Aufwendungen werden jährlich mit 75 v.H. bezuschusst.
(4) Auf Antrag des Schulträgers bleiben die Versorgungsaufwendungen für eine Lehrkraft mit Anmeldung beim Versorgungsfonds der Evangelischen Landeskirche oder der Niedersächsischen Versorgungskasse, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, bei der Berechnung des fiktiven Versorgungszuschusses nach Abs. 2 in Höhe von 30 v.H. unberücksichtigt. Dieser Betrag wird jährlich mit 75 v.H. bezuschusst.
(5) Auf Antrag wird einem Schulträger mit Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse zugesichert, dass die späteren Aufwendungen für die Ruhestandsbezüge einer aktiven Lehrkraft ab deren Eintritt in den Ruhestand mit 75 v.H. bezuschusst werden, wenn die Lehrkraft in ein katholisches Kirchenbeamtenverhältnis berufen wurde oder eine Versorgungszusage hat, die eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war.
(6) Wurde für eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, eine Versicherung über Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen abgeschlossen, so werden die dafür fälligen Aufwendungen nach Eintritt der Lehrkraft in den Ruhestand mit 75 v.H. bezuschusst.
(7) Auf Antrag des Schulträgers werden die Aufwendungen für die Gewährung einer Zuschlagsrente an eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zuschussfähig war, mit 100 v. H. bezuschusst. Die Zuschlagsrente beinhaltet die Differenz der Leistungen der Zusatzversorgungskassen für einzelne Lehrkräfte vor und nach der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungskassen, basierend auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge- TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufwendungen werden nicht nach Abs. 3 bis 6 bezuschusst.
(8) Die Zuschussleistungen nach den Abs. 3, 5 bis 7 werden auch nach Schließung einer Schule gewährt, sofern der ehemalige Schulträger zur Zahlung von Versorgungsleistungen weiterhin verpflichtet ist und keine Erstattungs- oder sonstige Ansprüche gegen Dritte bestehen.