§ 1908f BGB - Anerkennung als Betreuungsverein

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  1. 1.

    eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,

  2. 2.

    sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,

  3. 2a.

    planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert

  4. 3.

    einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.