§ 80 ThürKO - Rechnungslegung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung (§ 82) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung unverzüglich fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.