§ 94 BremHG - Betriebseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Betriebseinheiten erbringen Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule. § 92 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Zuordnung zu einem Fachbereich soll nur vorgenommen werden, wenn nicht durch eine zentrale Einrichtung eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.
(2) Der Leiter einer Betriebseinheit wird vom Rektor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 3 vom Dekan bestellt. Er ist dem Rektor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 3 dem zuständigen Dekan verantwortlich.