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§ 136 BerlHG - Verlängerung der Amtszeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

In den medizinischen Fachbereichen der Freien Universität und der Humboldt-Universität verlängert sich abweichend von § 49 Absatz 1 die Amtszeit der bei Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes im Amt befindlichen Funktionsträger und Funktionsträgerinnen sowie Gremien bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der Struktur der Hochschulmedizin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003.