§ 61 SWG - Beseitigungspflicht des Störers
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten verursacht worden, so ist der Störer zur Beseitigung verpflichtet. Die untere Wasserbehörde hat den Störer, soweit angebracht, zur Beseitigung anzuhalten. Hat der zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichtete das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht überschreiten. Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.