Anlage 3 Teil 9 BBesG - Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 8

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Präsident des Landesarbeitsgerichts (1)

Präsident des Landessozialgerichts (1)

Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) (1)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) (1)

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (2)

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs (2)

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs (2)

Vizepräsident des Bundessozialgerichts (2)

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts (2)

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.