§ 20 APO-S I - Sekundarschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Wirtschaft und Arbeitswelt, Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt.

(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:

  1. 1.

    für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können,

  2. 2.

    für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,

  3. 3.

    für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,

  4. 4.

    für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt; Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.

Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

(5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz.

(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in der Regel in äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt wird.

(7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.

(8) Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt:

  1. 1.

    Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gelten ab Klasse 7 für den Hauptschulbildungsgang § 14, für den Realschulbildungsgang § 15 und für den gymnasialen Bildungsgang die Regelungen des § 17 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang entsprechend. Absatz 4 bleibt unberührt.

  2. 2.

    In der Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie im bildungsgangspezifischen Lernbereich Gesellschaftslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt. In den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.