§ 45a EStG 1990 - Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des § 44a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben vollständig und richtig sind. 5Die Anmeldung ist von dem Schuldner der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.

(2) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

  1. 1.
    den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
  2. 2.
    die Art und Höhe der Kapitalerträge;
  3. 3.
    den Zahlungstag;
  4. 4.
    den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren Kapitalertragsteuer;
  5. 5.
    das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.

2Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben. 3§ 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

4Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind. 5Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt.

(3) 1Werden die Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.

(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.

(5) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.

(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht

  1. 1.
    in den Fällen des Satzes 2,
  2. 2.
    wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.