§ 71 ZDG - Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.